Geschäftsreglement Kommission für B&Q in der Hauswirtschaft
1. ZWECK UND GRUNDLAGEN
1.1
Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität in der Hauswirtschaft nimmt, die in der Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau / Fachmann Hauswirtschaft EFZ vom 20.12.2004, Art. 23 und Hauswirtschaftspraktiker/in EBA vom 20.12.2005, Art. 22, definierten Aufgaben wahr. Sie ist ein strategisches Organ mit Aufsichtsfunktion und ein zukunfts-gerichtetes Qualitätsgremium nach Art. 8 BBG. In der Bildungsverordnung wird auch der rechtliche Rahmen der Kommission abgesteckt.
1.2
Sie wahrt die berufsspezifischen Interessen.
2. ZUSAMMENSETZUNG, WAHLEN, AMTSDAUER, KONSTITUIERUNG
2.1
Die Kommission setzt sich gemäss der Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau / Fachmann Hauswirtschaft EFZ Art. 23 und Hauswirtschaftspraktiker/in EBA Art. 22, zusammen.
2.2
Jede Sprachregion (d, f, i) ist mit je einer Person vertreten.
2.3
Jedem Beruf (Fachfrau / Fachmann Hauswirtschaft EFZ und Hauswirtschaftspraktiker/in EBA) stehen seitens OdA zwei Sitze zu.
2.4
Das SBFI und die Kantone sind mit je einem Sitz vertreten. Die Vertretung wird durch das Bundesamt resp. die Kantone bestimmt.
2.5
Bei Bedarf können externe Fachleute ohne Stimmrecht beigezogen werden.
2.6
Der Vorstand der OdA Hauswirtschaft Schweiz bestätigt die Vertreterinnen vom Verband (OdA) und der Berufsfachschule (Fachlehrerschaft) aufgrund ihrer Bewerbungen.
2.7
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zwei Mal zulässig.
2.8
Bei Rücktritt eines Mitglieds während der Amtsdauer, sucht die betreffende Organisation innerhalb von vier Monaten einen Ersatz. Das neue Mitglied muss den Vorgaben entsprechen, welche die ausgetretene Person erfüllt hat und beendet die verbleibende Amtsdauer.
2.9
Das Präsidium wird vom Vorstand der OdA Hauswirtschaft Schweiz bestimmt. Die Kommission konstituiert sich selbst (siehe Geschäftsreglement B&Q Hauswirtschaft).
3. ORGANISATION
3.1
Die Kommission tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Kommissionsmitglieder oder der/die Vertreterin SBFI oder der Kantone dies verlangen.
3.2
Pro Jahr findet mindestens eine Sitzung statt.
3.3
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder Anwesend sind.
3.4
Geleitet werden die Sitzungen durch den/die Präsident(in) und bei dessen/deren Abwesenheit durch den/die Vizepräsident(in).
3.5
Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll erhalten die Mitglieder der Kommission sowie der Vorstand der OdA Hauswirtschaft Schweiz.
3.6
Die administrativen Geschäfte der Kommission werden durch das Sekretariat der OdA Hauswirtschaft Schweiz geführt.
4. ENTSCHÄDIGUNG
4.1
Die Kommission besitzt kein Budget. Die beteiligten Organisationen entschädigen die delegierten Personen selber.
4.2
Die Vertreter(innen) der OdA werden gemäss geltendem Spesenreglement der OdA Hauswirtschaft Schweiz entschädigt.
4.3
Entschädigungen für die Benützung von Räumen und die Bewirtung der Sitzungsteilnehmenden werden nicht ausgerichtet.
5. BESCHLÜSSE
5.1
Entscheide in der Kommission werden verbundpartnerschaftlich gefällt.
5.2
Bei Entscheidungen, die nur die OdA betreffen, gilt der Mehrheitsentscheid der anwesenden OdA-Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin.
5.3
Anpassungen des Bildungsplanes bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation).
5.4
Beschlüsse können bei Absenz der Vertretung des BBT und der Kantone von den Anwesenden gefasst und im Nachhinein sanktioniert werden.
5.5
Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig.
5.6
Für die Publikation von Beschlüssen stehen die Webseite und das Newsmail der OdA Hauswirtschaft Schweiz zur Verfügung.
6. AUFGABEN
6.1
Regelmässige Überprüfung des Bildungsplanes, mindestens aber alle fünf Jahre.
6.2
Beantragung von Änderungen der Bildungsverordnung beim SBFI. (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation).
6.3
Verabschiedung von Instrumenten (Qualifikationsprofil/Bestehensregeln) für die Validierung von Bildungsleistungen und Genehmigungsantrag an das SBFI.
7. INKRAFTSETZUNG
Das vorliegende Geschäftsreglement wurde am 1. November 2011 überarbeitet und ersetzt die Version vom 15. Oktober 2008.